Zum Inhalt springen
Zitierfest

PAG · Polizeiaufgabengesetz

Art. 70 PAG – Zulässigkeit des Verwaltungszwangs

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Der Verwaltungsakt der Polizei, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den Art. 7 bis 10 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

Rechtsprechung zu Art. 70 PAG

2 Entscheidungen zitieren Art. 70 PAG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 07.09.2017 – III ZR 71/17 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Der allgemeine Aufopferungsanspruch wegen eines hoheitlichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit ist nicht auf den Ersatz materieller Schäden begrenzt, sondern umfasst auch nichtvermögensrechtliche Nachteile des Betroffenen (Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung, Urteil vom 13. Februar 1956, III ZR 175/54, BGHZ 20, 61, 68 ff).
  • BGH, Urt. v. 03.03.2011 – III ZR 174/10 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden, die aufgrund einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme verursacht worden sind .

Weitere Entscheidungen zu Art. 70 PAG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 70 PAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 70 PAG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten