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Zitierfest

PAG · Polizeiaufgabengesetz

Art. 69 PAG – Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.

(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

(3) Die Art. 19 und 20 gelten entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 69 PAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 69 PAG? Zitiere den Wortlaut.“

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