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Zitierfest

PAG · Polizeiaufgabengesetz

Art. 73 PAG – Zwangsgeld

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens fünfzehn und höchstens fünftausend Euro schriftlich festgesetzt.

(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.

(3) Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet.

(4) Für die Festsetzung des Zwangsgeldes werden vom Betroffenen Kosten erhoben. Im übrigen gilt das Kostengesetz.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 73 PAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 73 PAG? Zitiere den Wortlaut.“

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