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Zitierfest

PAG · Polizeiaufgabengesetz

Art. 13 PAG – Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen

  • 1. zur Abwehr
  • a) einer Gefahr oder
  • b) einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut,
  • 2. wenn die Person sich an einem Ort aufhält,
  • a) von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort
  • aa) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
  • bb) sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen, oder
  • cc) sich Straftäter verbergen, oder
  • b) an dem Personen der Prostitution nachgehen, oder
  • c) der als Unterkunft oder dem sonstigen, auch vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern und unerlaubt Aufhältigen dient,
  • 3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind,
  • 4. an einer polizeilichen Kontrollstelle, die eingerichtet worden ist,
  • a) um Straftaten nach § 100a der Strafprozessordnung (StPO) oder Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 5 bis 7 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) zu verhüten, die aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten sind,
  • b) um gefahrenträchtige Großereignisse zu schützen, oder
  • c) zum Zwecke spezifischer polizeilicher Ermittlungsstrategien der Gefahrenabwehr,
  • 5. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder
  • 6. zum Schutz privater Rechte (Art. 2 Abs. 2).

(2) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt und Kleidungsstücke sowie Gegenstände, die eine Identitätsfeststellung verhindern oder erschweren, abnimmt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Im Fall einer Freiheitsentziehung hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 herbeizuführen. Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.

(3) Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

Rechtsprechung zu Art. 13 PAG

3 Entscheidungen zitieren Art. 13 PAG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 – 1 BvR 142/15 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle begründet Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aller Personen, deren Kennzeichen in die Kontrolle einbezogen werden, auch wenn das Ergebnis zu einem "Nichttreffer" führt und die Daten sogleich gelöscht werden (Abweichung von BVerfGE 120, 378). 2. Für die Abgrenzung zwischen der dem Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 …
  • BVerwG, Urt. v. 05.06.2019 – 6 C 2/19, 6 C 2/19 (6 C 7/13) (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen; bayerisches Polizeirecht

  • BVerfG, Beschl. v. 16.03.2019 – 1 BvR 1782/09 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen bayerische Regelungen zur automatisierten Kfz-Kennzeichenkontrolle (Art 33 Abs 2, Art 38 PolAufgG BY F: 08.07.2008; Art 39 PolAufgG BY F: 18.05.2018) infolge des Senatsbeschlusses vom 18.12.2018 (1 BvR …

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