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Zitierfest

PAG · Polizeiaufgabengesetz

Art. 39 PAG – Automatisierte Kennzeichenerkennungssysteme

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme bei Vorliegen entsprechender Lageerkenntnisse in den Fällen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfassen. Das gilt im Fall des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a jedoch nur bei einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut und im Fall des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 bei Durchgangsstraßen nur, soweit Europastraßen oder Bundesfernstraßen betroffen sind. Zulässig ist der Abgleich der Kennzeichen mit polizeilichen Fahndungsbeständen, die erstellt wurden

  • 1. über Kraftfahrzeuge oder Kennzeichen,
  • a) die durch Straftaten oder sonst abhandengekommen sind oder
  • b) hinsichtlich derer auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie bei der Begehung von Straftaten benutzt werden,
  • 2. über Personen, die ausgeschrieben sind
  • a) zur polizeilichen Beobachtung, gezielten Kontrolle oder verdeckten Registrierung,
  • b) aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung, Auslieferung oder Überstellung,
  • c) zum Zweck der Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen,
  • d) wegen gegen sie veranlasster polizeilicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

Ein Abgleich mit polizeilichen Dateien, die zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse allgemein bestehenden Gefahren errichtet wurden, ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist und diese Gefahr Anlass für die Kennzeichenerfassung war. Die Kennzeichenerfassung darf nicht flächendeckend eingesetzt werden.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur von den in Art. 36 Abs. 4 Satz 1 und 2 genannten Personen angeordnet werden. In der schriftlichen Anordnung sind Adressat und Art, einzelfallabhängig Umfang und Dauer der Maßnahme sowie die Auswahl der Fahndungsbestände oder Dateien zu bestimmen und die wesentlichen Gründe einschließlich der zugrundeliegenden Lageerkenntnisse anzugeben.

(3) Die nach Abs. 1 erfassten Kennzeichen sind nach Durchführung des Datenabgleichs unverzüglich zu löschen, soweit nicht ein Kennzeichen in den abgeglichenen Fahndungsbeständen oder Dateien enthalten ist. Außer in den Fällen des Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a dürfen Einzelerfassungen nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Abgleiche nach Abs. 1 dürfen nicht protokolliert werden.

Rechtsprechung zu Art. 39 PAG

3 Entscheidungen zitieren Art. 39 PAG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 – 1 BvR 142/15 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle begründet Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aller Personen, deren Kennzeichen in die Kontrolle einbezogen werden, auch wenn das Ergebnis zu einem "Nichttreffer" führt und die Daten sogleich gelöscht werden (Abweichung von BVerfGE 120, 378). 2. Für die Abgrenzung zwischen der dem Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 …
  • BVerwG, Urt. v. 05.06.2019 – 6 C 2/19, 6 C 2/19 (6 C 7/13) (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen; bayerisches Polizeirecht

  • BVerfG, Beschl. v. 16.03.2019 – 1 BvR 1782/09 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen bayerische Regelungen zur automatisierten Kfz-Kennzeichenkontrolle (Art 33 Abs 2, Art 38 PolAufgG BY F: 08.07.2008; Art 39 PolAufgG BY F: 18.05.2018) infolge des Senatsbeschlusses vom 18.12.2018 (1 BvR …

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