Die Anwendung und die Auswirkungen des § 33a werden durch unabhängige wissenschaftliche Sachverständige evaluiert, die durch das für die Polizei zuständige Ministerium beauftragt werden. Dazu können personenbezogene Daten, die durch körpernah getragene Aufnahmegeräte ohne Einwilligung der betroffenen Person erhoben wurden, zu wissenschaftlichen Zwecken verarbeitet werden. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen und für eine sonstige Verwendung als den Evaluierungszweck zu sperren. Eine erstmalige Evaluation soll bis zum 31. März 2024 erfolgen und dem für die Polizei zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags bis zum 30. Juni 2024 vorgelegt werden. Eine Folgeevaluierung soll bis zum 31. März 2027 stattfinden und dem für die Polizei zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags bis zum 30. Juni 2027 vorgelegt werden.
PAG TH · Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -) Vom 4. Juni 1992
§ 78 PAG TH – Evaluierung
Amtliche Fassung, Stand 29.07.2022.
Verweise
Vorschriften, die auf § 78 PAG TH verweisen
- § 33a PAG TH – Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung
- § 67 PAG TH – Besondere Waffen, Sprengmittel