Zum Inhalt springen
Zitierfest

PAG TH · Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -) Vom 4. Juni 1992

§ 77 PAG TH – Überleitungsvorschrift

Amtliche Fassung, Stand 29.07.2022.

Verfahren, die gemäß § 34 Abs. 12 dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes geltenden Fassung bei den Verwaltungsgerichten anhängig sind, werden in der Lage, in der sie sich befinden, gemäß § 36 Abs. 6 von den zuständigen Amtsgerichten fortgeführt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 77 PAG TH nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 77 PAG TH? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten