Zum Inhalt springen
Zitierfest

PAG TH · Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -) Vom 4. Juni 1992

§ 67 PAG TH – Besondere Waffen, Sprengmittel

Amtliche Fassung, Stand 29.07.2022.

(1) Wird die Bundespolizei nach § 12 Abs. 1 oder 2 des Polizeiorganisationsgesetzes zur Unterstützung der Polizei im Gebiet des Landes in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind für die Bundespolizei auch die in § 59 Abs. 4 nicht genannten Waffen, die sie aufgrund § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (BGBl. I S. 165) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 78 geltenden Fassung führen darf, zugelassen (besondere Waffen).

(2) Besondere Waffen im Sinne des Absatzes 1 dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 65 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und nur mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums oder eines von ihm im Einzelfall Beauftragten angewandt werden, wenn

  • 1. diese Personen von Schußwaffen oder Handgranaten oder ähnlichen Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben und
  • 2. der vorherige Gebrauch anderer Schußwaffen erfolglos geblieben ist.

(3) Besondere Waffen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur gebraucht werden, um angriffsunfähig zu machen.

(4) Im übrigen bleiben die Bestimmungen über den Schußwaffengebrauch unberührt.

(5) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 67 PAG TH verweisen