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Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 40 OWiG – Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 40 OWiG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 40 OWiG? Zitiere den Wortlaut.“

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