Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 40 OWiG – Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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