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Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 129 OWiG – Einziehung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 129 OWiG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 129 OWiG? Zitiere den Wortlaut.“

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