Zum Inhalt springen
Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 124 OWiG – Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  • 1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
  • 2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes

benutzt.

(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 124 OWiG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 124 OWiG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten