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Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 126 OWiG – Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  • 1. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, oder
  • 2. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religiösen Vereinigung trägt, die von einer Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 126 OWiG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 126 OWiG? Zitiere den Wortlaut.“

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