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Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 115 OWiG – Verkehr mit Gefangenen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  • 1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt oder
  • 2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.

(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 115 OWiG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 115 OWiG? Zitiere den Wortlaut.“

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