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Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 114 OWiG – Betreten militärischer Anlagen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 114 OWiG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 114 OWiG? Zitiere den Wortlaut.“

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