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Zitierfest

LStVG · Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Art. 21 LStVG – Unerlaubter Verkehr mit Verwahrten

Amtliche Fassung, Stand 09.12.2024.

(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer unbefugt

  • 1. einem Verwahrten Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt,
  • 2. sich mit einem Verwahrten, der sich innerhalb einer Anstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.

(2) Verwahrter im Sinn des Absatzes 1 ist, wer sich in behördlichem Gewahrsam befindet, ohne Gefangener im Sinn des § 115 OWiG zu sein.

(3) Der Versuch der Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße belegt werden.

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