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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 175 NSchG NI – Verordnungsermächtigungen

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über

  • 1. 1.

die Wahl der Mitglieder der Vertretungen und der in § 171 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Mitglieder des Landesschulbeirats sowie der Ersatzmitglieder,

  • 2. 2.

die Berufung der in § 171 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 genannten Mitglieder des Landesschulbeirats und der Ersatzmitglieder,

  • 3. 3.

die Erstattung von Fahrt- und Übernachtungskosten, die Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schülern durch ihre Mitwirkung an der Wahl des Landeselternrats und des Landesschülerrats (§ 169 Abs. 2, § 170 Abs. 2) entstehen,

  • 4. 4.

die Erstattung der Auslagen der Mitglieder der Vertretungen und des Landesschulbeirats sowie die Gewährung von Sitzungsgeldern und den Ersatz von Verdienstausfall

zu bestimmen.

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