(1) Im Landesschülerrat werden die Schülerinnen und Schüler
- 1. der öffentlichen
- a) Hauptschulen,
- b) Realschulen,
- c) Oberschulen,
- d) Gymnasien,
- e) Gesamtschulen,
- f) Förderschulen
durch je vier Mitglieder,
- 2. der öffentlichen berufsbildenden Schulen
durch acht Mitglieder,
- 3. der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann,
durch vier Mitglieder
vertreten.
(2) Für die Wahl gilt § 169 Abs. 2 entsprechend.
(3) Der Landesschülerrat wirkt in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Schülerinnen und Schüler berührt werden. Im übrigen gilt § 169 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(4) Der Landesschülerrat berichtet ein- oder zweimal im Jahr in einer Versammlung mit den Sprecherinnen und Sprechern der Kreisschülerräte und der Schülerräte der kreisfreien Städte über seine Tätigkeit und nimmt Vorschläge und Anregungen entgegen.