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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 176 NSchG NI – Ordnungswidrigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. der Schulpflicht nicht nachkommt und volljährig ist,
  • 2. entgegen § 71 Abs. 1 Schulpflichtige nicht dazu anhält, am Unterricht und an sonstigen Veranstaltungen der Schule einschließlich der besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3 regelmäßig teilzunehmen und die ihnen obliegenden Pflichten zu erfüllen,
  • 3. als Ausbildende oder Ausbildender entgegen § 71 Abs. 2 Auszubildende nicht zur Erfüllung der schulischen Pflichten anhält oder die hierfür erforderliche Zeit nicht gewährt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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„Was regelt § 176 NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“

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