(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. der Schulpflicht nicht nachkommt und volljährig ist,
- 2. entgegen § 71 Abs. 1 Schulpflichtige nicht dazu anhält, am Unterricht und an sonstigen Veranstaltungen der Schule einschließlich der besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3 regelmäßig teilzunehmen und die ihnen obliegenden Pflichten zu erfüllen,
- 3. als Ausbildende oder Ausbildender entgegen § 71 Abs. 2 Auszubildende nicht zur Erfüllung der schulischen Pflichten anhält oder die hierfür erforderliche Zeit nicht gewährt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.