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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 177 NSchG NI – Schulzwang

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Kinder und Jugendliche, die ihrer Schulpflicht nicht nachkommen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden.