Kinder und Jugendliche, die ihrer Schulpflicht nicht nachkommen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 177 NSchG NI – Schulzwang
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Kinder und Jugendliche, die ihrer Schulpflicht nicht nachkommen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden.