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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 174 NSchG NI – Kosten

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Die Tätigkeit in den Vertretungen und im Landesschulbeirat ist ehrenamtlich.

(2) Die durch die Tätigkeit der Vertretungen und des Landesschulbeirats entstehenden notwendigen Kosten trägt im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel das Land.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 174 NSchG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 174 NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“

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