(1) Die Vertretungen und der Landesschulbeirat halten ihre Sitzungen nach Bedarf ab. Sie tagen mindestens zweimal im Jahr. Zu einer Sitzung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Vertretung oder des Landesschulbeirats dies schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt; die Zahl der Mitglieder im Sinne des Halbsatzes 1 bemisst sich im Fall der Vertretungen nach der Zahl der gewählten Mitglieder und im Fall des Landesschulbeirats nach der Zahl der gewählten und berufenen Mitglieder. Zu einer Sitzung der Vertretungen ist innerhalb der genannten Frist auch einzuberufen, wenn das Kultusministerium dies verlangt. Die Sitzungen finden in Präsenz statt. Sie können mit Ausnahme von konstituierenden Sitzungen oder Wahlen auch unter Zuschaltung aller oder einzelner Teilnehmerinnen oder Teilnehmer per Videokonferenztechnik abgehalten werden. Näheres ist in der jeweiligen Geschäftsordnung nach Absatz 5 zu regeln.
(2) Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie können durch die für sie gewählten Ersatzmitglieder vertreten werden.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes nach Absatz 6 kann zu einzelnen Punkten der Tagesordnung sachverständige Gäste sowie auch jenseits des Verhinderungsfalls die Ersatzmitglieder einladen. Die Vertretungen und der Landeschulbeirat können zu Beginn der Sitzung oder in der vorhergehenden Sitzung beschließen, dass die Gäste oder Ersatzmitglieder abweichend von den Sätzen 1 und 2 an der gesamten Sitzung teilnehmen dürfen.
(4) Den Vertretungen und dem Landesschulbeirat ist Gelegenheit zu geben, zu den Vorlagen des Kultusministeriums nach § 169 Abs. 3 Satz 2 und § 171 Abs. 2 Sätze 1 und 2 innerhalb einer Frist von sechs Wochen abschließend Stellung zu nehmen.
(5) Die Vertretungen und der Landesschulbeirat geben sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Vertretungen bestellen einen Vorstand. Im Landesschulbeirat führt das Kultusministerium den Vorsitz.
(7) Die Vertretungen und der Landesschulbeirat beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Halbsatz 2 anwesend, per Videokonferenztechnik zugeschaltet oder durch Ersatzmitglieder vertreten ist, die Vertretungen jedoch nur dann, wenn zu Beginn der Amtszeit mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder gewählt worden ist. Die Verhandlungsleitung stellt zu Beginn jeder Sitzung fest, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist. Ist die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung festgestellt, so gilt sie als fortbestehend, solange sie nicht von einem Mitglied bezweifelt wird. Dieses Mitglied gilt, auch wenn es sich anschließend entfernt oder die Zuschaltung per Videokonferenztechnik beendet, als teilnehmend.