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Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 35 NPOG NI – Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

(1) Die Polizei kann außerhalb von Wohnungen unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel

  • 1. eine Person mittels Bildübertragungen beobachten und Bildaufzeichnungen von dieser Person anfertigen,
  • 2. das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen sowie
  • 3. den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen.

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt die Art der zulässigen technischen Mittel durch Verwaltungsvorschrift; diese ist zu veröffentlichen.

(2) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel nach

  • 1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit diese innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über einen Zeitraum von einer Woche hinaus zum Einsatz kommen,
  • 2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und
  • 3. Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, soweit diese innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über einen Zeitraum von einer Woche hinaus zum Einsatz kommen,

bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  • 1. die betroffene Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  • 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
  • 3. der Sachverhalt und
  • 4. eine Begründung.

Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 2 Sätze 5 bis 9 entsprechend.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.

(4) Wird eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht von Absatz 2 Satz 1 erfasst oder erfolgt sie ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person, so kann die Polizei die Anordnung treffen. Absatz 2 Sätze 3 und 4 sowie § 33a Abs. 6 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 35 NPOG NI verweisen

  • § 30 NPOG NI – Grundsätze der Datenerhebung
  • § 37b NPOG NI – Parlamentarische Kontrolle
  • § 38 NPOG NI – Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung
  • § 39 NPOG NI – Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken
  • § 40 NPOG NI – Allgemeine Regeln der Datenübermittlung
  • § 48 NPOG NI – Dokumentation, Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

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