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Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 108 NPOG NI – Verletzung der Leistungspflicht

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

Ordnungswidrig handelt, wer eine nach § 106 Abs. 1 angeforderte Leistung nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbringt oder einer ihm auferlegten Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Polizeidirektionen.

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