Zuständigkeitsregelungen, Verwaltungsakte und Verordnungen nach bisherigem Recht bleiben so lange unberührt, bis sie durch Regelungen aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften ersetzt werden.
NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1
§ 109 NPOG NI – Zuständigkeiten, Verwaltungsakte und Verordnungen nach bisherigem Recht
Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.