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Zitierfest

NBauO NI · Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Vom 3. April 2012

§ 15 NBauO NI – Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2025.

(1) Bauliche Anlagen müssen einen für ihre Benutzung ausreichenden Schall- und Wärmeschutz bieten.

(2) Von technischen Bauteilen und ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken wie von Anlagen für Wasserversorgung, Abwässer oder Abfallstoffe, von Heizungs- oder Lüftungsanlagen und von Aufzügen dürfen, auch für Nachbarn, keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen durch Geräusche, Erschütterungen oder Schwingungen ausgehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 NBauO NI verweisen

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