An einen Sonderbau nach § 2 Abs. 5 können im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden, soweit die Vorschriften der §§ 4 bis 50 und der zu ihrer näheren Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass der Sonderbau die Anforderungen des § 3 erfüllt. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften und Verordnungen nach Satz 1 wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die besonderen Anforderungen nach Satz 1 und die Erleichterungen nach Satz 2 können sich insbesondere erstrecken auf
- 1. die Abstände,
- 2. die Anordnung der baulichen Anlage auf dem Grundstück,
- 3. die Benutzung und den Betrieb der baulichen Anlage,
- 4. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
- 5. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit, den Brand-, den Wärme-, den Schall- oder den Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und Einrichtungen, sowie die Verwendung von Baustoffen,
- 6. die Feuerungsanlagen und die Heizräume,
- 7. die Zahl, Anordnung und Beschaffenheit der Aufzüge sowie der Treppen, Treppenräume, Ausgänge, Flure und sonstigen Rettungswege,
- 8. die zulässige Benutzerzahl, die Anordnung und die Zahl der zulässigen Sitze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und fliegenden Bauten,
- 9. die barrierefreie Nutzbarkeit,
- 10. die Lüftung und die Rauchableitung,
- 11. die Beleuchtung und die Energieversorgung,
- 12. die Wasserversorgung,
- 13. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwässern, die Aufbewahrung und Entsorgung von Abfällen sowie die Löschwasserrückhaltung,
- 14. die notwendigen Einstellplätze,
- 15. die Zu- und Abfahrten,
- 16. die Grünstreifen, die Baumpflanzungen und andere Pflanzungen sowie die Begrünung oder die Beseitigung von Halden und Gruben,
- 17. den Blitzschutz,
- 18. die erforderliche Gasdichtigkeit,
- 19. den Umfang, den Inhalt und die Anzahl der Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts,
- 20. die Bestellung und die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterin oder des Fachbauleiters,
- 21. die Bestellung und die Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten.