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Zitierfest

NBauO NI · Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Vom 3. April 2012

§ 16 NBauO NI – Verkehrssicherheit

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2025.

(1) Bauliche Anlagen sowie Verkehrsflächen in baulichen Anlagen und auf dem Baugrundstück müssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 NBauO NI verweisen