Bauliche Anlagen müssen so errichtet, geändert und instand gehalten werden und so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass der Entstehung eines Brandes sowie der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Soweit die Mittel der Feuerwehr zur Rettung von Menschen nicht ausreichen, sind stattdessen geeignete bauliche Vorkehrungen zu treffen.
NBauO NI · Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Vom 3. April 2012
§ 14 NBauO NI – Brandschutz
Amtliche Fassung, Stand 25.06.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 14 NBauO NI verweisen
- § 51 NBauO NI – Sonderbauten
- § 57 NBauO NI – Bauaufsichtsbehörden
- § 82 NBauO NI – Verordnungen
- § 85a NBauO NI – Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen
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