Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, insbesondere Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Das Baugrundstück muss für die bauliche Anlage entsprechend geeignet sein.
NBauO NI · Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Vom 3. April 2012
§ 13 NBauO NI – Schutz gegen schädliche Einflüsse
Amtliche Fassung, Stand 25.06.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 13 NBauO NI verweisen
- § 51 NBauO NI – Sonderbauten
- § 82 NBauO NI – Verordnungen
- § 88 NBauO NI – Inkrafttreten
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