Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 92 oder § 93 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 94 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
MPDG · Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte
§ 95 MPDG – Einziehung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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