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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 46 MarkenG – Teilung der Eintragung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, indem er erklärt, daß die Eintragung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fortbestehen soll. Für jede Teileintragung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Eintragung erhalten.

(2) Die Teilung kann erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruchs erklärt werden. Die Erklärung ist nur zulässig, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhängiger Widerspruch gegen die Eintragung der Marke oder eine in diesem Zeitpunkt anhängige Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder ein in diesem Zeitpunkt gestellter Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Marke sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile der ursprünglichen Eintragung richten würde.

(3) Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf die abgetrennte Eintragung. Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 46 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 46 MarkenG

4 Entscheidungen zitieren § 46 MarkenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 12.05.2010 – 29 W (pat) 22/09 (amtliche Veröffentlichung) · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "EASTSIDE® D STREETWEAR (Wort-Bild-Marke)/BFC D BFC DYNAMO (Wort-Bild-Marke)" – keine vollumfängliche Entscheidung im Beschluss der Markenstelle: Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung - Teilübertragung einer Widerspruchsmarke: Fortsetzung des …

  • BPatG, Beschl. v. 04.05.2010 – 11 W (pat) 15/06 (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Leitsatz: Mikro-Schweißspitze Auch einer beantragten mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, wenn nur noch über den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden ist.
  • BPatG, Beschl. v. 04.05.2011 – 26 W (pat) 156/09 (amtliche Veröffentlichung) · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "Lach- und Sachgeschichten" – unzulässige Teilungsanmeldungen - teilweise Unterscheidungskraft - teilweise kein Freihaltungsbedürfnis - Möglichkeit der Verkehrsdurchsetzung - Zurückweisung an das DPMA

  • BPatG, Beschl. v. 07.06.2010 – 27 W (pat) 235/09 (amtliche Veröffentlichung) · 27. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren - "9/11" - zur Frage der Ablehnung eines Vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit - keine Unterscheidungskraft

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