Für die Haftung nach diesem Unterabschnitt sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 34 bis 36 und 38 anzuwenden.
LuftVG · Luftverkehrsgesetz
§ 49 LuftVG – Anzuwendende Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 49 LuftVG verweisen
- § 33 LuftVG
- § 54 LuftVG – Haftung für Schäden bei Beförderung in einem militärischen Luftfahrzeug
- Anhang EV LuftVG – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1106)
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 49 LuftVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 49 LuftVG? Zitiere den Wortlaut.“