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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 49 LuftVG – Anzuwendende Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Für die Haftung nach diesem Unterabschnitt sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 34 bis 36 und 38 anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 49 LuftVG verweisen

  • § 33 LuftVG
  • § 54 LuftVG – Haftung für Schäden bei Beförderung in einem militärischen Luftfahrzeug
  • Anhang EV LuftVG – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1106)

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