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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 34 LuftVG

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleich.

Verweise

Vorschriften, die auf § 34 LuftVG verweisen

Rechtsprechung zu § 34 LuftVG

Eine Entscheidung zitiert § 34 LuftVG.

  • BGH, Urt. v. 11.06.2013 – VI ZR 150/12 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei Ansprüchen aus § 831 Abs. 1 BGB ist § 4 Halbsatz 2 HPflG nicht entsprechend anwendbar. 2. Im Rahmen der Betriebsgefahr, die sich der Halter eines Kraftfahrzeugs entgegenhalten lassen muss, wenn er Ersatz seines Unfallschadens nach § 823 Abs. 1 BGB verlangt, ist als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand auch das für den Unfall mitursächliche haftungsrelevante Verhalten des …

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