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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 49a LuftVG – Ausschlussfrist

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Luftbeförderung abgebrochen worden ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 49a LuftVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 49a LuftVG? Zitiere den Wortlaut.“

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