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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 36 LuftVG

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit umfasst der Schadensersatz die Heilungskosten sowie den Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder sein Fortkommen erschwert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 36 LuftVG verweisen

Rechtsprechung zu § 36 LuftVG

Eine Entscheidung zitiert § 36 LuftVG.

  • BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 30/15 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Begriff des Einsteigens in ein Luftfahrzeug ist weit auszulegen und umfasst sämtliche Vorgänge, die den Einstieg des Fluggastes in das Flugzeug und damit den Beginn der Luftbeförderung betreffen. 2. Art. 17 Abs. 1 MÜ bezweckt den Schutz des Fluggastes vor den spezifischen Gefahren für sein Leben oder seine körperliche Integrität, die aus den technischen Einrichtungen und sonstigen …

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