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Zitierfest

LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

§ 7 LFGB – Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung

Amtliche Fassung, Stand 03.02.2026.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

  • 1. im Rahmen des Artikels 20 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012, S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25) geändert worden ist, oder
  • 2. soweit es zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist,

beim Herstellen oder Behandeln von bestimmten Lebensmitteln die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen zu verbieten oder zu beschränken.

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es insbesondere unter Berücksichtigung ernährungsphysiologischer Erfordernisse zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

  • 1. beim Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln den Zusatz von bestimmten Vitaminen, Mineralstoffen, Aminosäuren und deren Derivaten sowie anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu verbieten oder zu beschränken,
  • 2. Höchstmengen oder Mindestmengen für den Gehalt an in Nummer 1 genannten Stoffen in Lebensmitteln und Reinheitsanforderungen für in Nummer 1 genannte Stoffe festzusetzen.

(3) Lebensmittel, die einer nach Absatz 1 oder Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 LFGB verweisen

  • § 13 LFGB – Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung
  • § 59 LFGB – Strafvorschriften
  • § 70 LFGB – Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen

Rechtsprechung zu § 7 LFGB

5 Entscheidungen zitieren § 7 LFGB: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 15.07.2010 – I ZR 99/09 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Gelenknahrung II Die Anwendung nationaler Bestimmungen zur Lebensmittelsicherheit - hier: Verbote für Stoffe, die den Lebensmittel-Zusatzstoffen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LFGB gleichgestellt sind - steht, sofern spezifische Bestimmungen der Gemeinschaft fehlen, auch bei nicht grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten unter dem Vorbehalt, dass sie den Erfordernissen entsprechen, die sich für …
  • BVerfG, Beschl. v. 15.12.2016 – 2 BvR 221/11 · 2. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unterlassen einer Vorlage an den EuGH nach Art 267 Abs 3 AEUV verletzt bei unvertretbarer Annahme eines "acte clair" die Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) - hier: zur Auslegung des Art 14 Abs 9 EGV 178/2002 mit Blick auf innerstaatliche …

  • EuGH, Urt. v. 19.01.2017 – C-282/15 · Vierte Kammer

    Queisser Pharma GmbH & Co. KG gegen Bundesrepublik Deutschland. Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Warenverkehr – Art. 34 bis 36 AEUV – Rein innerstaatlicher Sachverhalt – Lebensmittelsicherheit – Verordnung (EG) Nr. 178/2002 – Art. 6 – Grundsatz der Risikoanalyse – Art. 7 – Vorsorgeprinzip – …

  • BVerfG, Beschl. v. 15.12.2016 – 2 BvR 222/11 · 2. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • BGH, Urt. v. 15.07.2010 – I ZR 123/09 · 1. Zivilsenat

    Wettbewerbswidriger Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittel: Vorrang des primären EU-Rechts zur Lebensmittelsicherheit vor der Anwendung nationaler Bestimmungen bei nicht grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten

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