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LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

§ 1 LFGB – Zweck des Gesetzes

Amtliche Fassung, Stand 03.02.2026.

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

  • 1. vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Endverbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen,
  • 2. beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vor Täuschung zu schützen,
  • 3. die Unterrichtung sicherzustellen
  • a) der Wirtschaftsbeteiligten,
  • b) der Endverbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen und
  • c) der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln,
  • 4. a) bei Futtermitteln
  • aa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die tierische Gesundheit sicherzustellen,
  • bb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu schützen,
  • b) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu fördern, dass
  • aa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird und
  • bb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel und sonstigen Produkte den an sie gestellten qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen.

(1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz

  • 1. vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter Lebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, oder
  • 2. vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Bereich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz angeordnet ist.

(3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(4) Abschnitt 9a

  • 1. bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, den Schutz der Endverbraucher und von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit sicherzustellen,
  • 2. dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft, die Sachbereiche der Nummer 1 betreffen, insbesondere der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2).

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 LFGB verweisen

  • § 4 LFGB – Vorschriften und Ermächtigungen zum Geltungsbereich
  • § 7 LFGB – Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung
  • § 8 LFGB – Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung
  • § 9 LFGB – Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
  • § 10 LFGB – Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
  • § 13 LFGB – Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung
  • § 14 LFGB – Weitere Ermächtigungen
  • § 21 LFGB – Weitere Verbote sowie Beschränkungen
  • § 22 LFGB – Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
  • § 23 LFGB – Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
  • § 23a LFGB – Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung
  • § 23b LFGB – Weitere Ermächtigungen für Arzneifuttermittel
  • § 25 LFGB – Mitwirkung bestimmter Behörden
  • § 28 LFGB – Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
  • § 29 LFGB – Weitere Ermächtigungen
  • § 31 LFGB – Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
  • § 32 LFGB – Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
  • § 33 LFGB – Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
  • § 34 LFGB – Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
  • § 35 LFGB – Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung

Rechtsprechung zu § 1 LFGB

7 Entscheidungen zitieren § 1 LFGB, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 14.09.2023 – 3 C 11/22 · 3. Senat

    Leitsatz: Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB ist es verboten, Keltertrauben für die Weinherstellung zu verwenden, in oder auf denen Rückstände eines Pflanzenschutzmittels im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, das nicht zugelassen ist oder beim Weinbau nicht angewendet werden darf. Das galt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB bereits vor seiner …
  • BVerwG, Urt. v. 14.09.2023 – 3 C 12/22 · 3. Senat

    Leitsatz: Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB ist es verboten, Keltertrauben für die Weinherstellung zu verwenden, in oder auf denen Rückstände eines Pflanzenschutzmittels im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, das nicht zugelassen ist oder beim Weinbau nicht angewendet werden darf. Das galt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB bereits vor seiner …
  • BVerfG, Beschl. v. 11.03.2020 – 2 BvL 5/17 · 2. Senat

    Leitsatz: Zur Vereinbarkeit einer Blankettstrafnorm mit Rückverweisungs- und Entsprechungsklausel mit den Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 103 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG sowie nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.
  • BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 – 1 BvF 1/13 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Staatliches Informationshandeln ist an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn es in seiner Zielsetzung und seinen mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff in die Berufsfreiheit als funktionales Äquivalent gleichkommt. Amtliche Informationen kommen einem Eingriff in die Berufsfreiheit jedenfalls dann gleich, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielen …
  • BGH, Urt. v. 22.11.2012 – I ZR 72/11 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Barilla 1. Die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften über das Zutatenverzeichnis, das Mindesthaltbarkeitsdatum und nährwertbezogene Angaben sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. 2. Die Grundsätze über den freien Warenverkehr nach Art. 34 AEUV stehen der Anwendung nationaler Vorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln nicht entgegen, die die Verwendung …
  • EuGH, Urt. v. 19.01.2017 – C-282/15 · Vierte Kammer

    Queisser Pharma GmbH & Co. KG gegen Bundesrepublik Deutschland. Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Warenverkehr – Art. 34 bis 36 AEUV – Rein innerstaatlicher Sachverhalt – Lebensmittelsicherheit – Verordnung (EG) Nr. 178/2002 – Art. 6 – Grundsatz der Risikoanalyse – Art. 7 – Vorsorgeprinzip – …

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