Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken.
LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
§ 22 LFGB – Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
Amtliche Fassung, Stand 03.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 22 LFGB verweisen
- § 58 LFGB – Strafvorschriften
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