Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58 oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
§ 61 LFGB – Einziehung
Amtliche Fassung, Stand 03.02.2026.
Rechtsprechung zu § 61 LFGB
Eine Entscheidung zitiert § 61 LFGB.
BVerfG, Beschl. v. 11.03.2020 – 2 BvL 5/17 · 2. Senat
Leitsatz: Zur Vereinbarkeit einer Blankettstrafnorm mit Rückverweisungs- und Entsprechungsklausel mit den Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 103 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG sowie nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.