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Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 38 KWG – Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist. Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen.

(2) Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung eines Instituts oder seiner Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen Weisungen erlassen. Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. Besteht eine Zuständigkeit des Gerichts nicht, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler.

(2a) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von der betroffenen juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann die betroffene juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.

(3) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie hat die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Verweise

Vorschriften, die auf § 38 KWG verweisen

  • § 2 KWG – Ausnahmen
  • § 9 KWG – Verschwiegenheitspflicht
  • § 32 KWG – Erlaubnis
  • § 37 KWG – Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte
  • § 53co KWG – Aufsichtsmaßnahmen
  • § 375 FamFG – Unternehmensrechtliche Verfahren
  • § 7b KAGB – Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
  • § 15 KAGB – Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
  • § 39 KAGB – Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
  • § 177 KAGB – Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
  • § 272f KAGB – Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
  • § 340 KAGB – Bußgeldvorschriften
  • § 7 ZAG – Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte
  • § 13 ZAG – Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
  • § 37 ZAG – Erlöschen und Aufhebung der Registrierung

Rechtsprechung zu § 38 KWG

8 Entscheidungen zitieren § 38 KWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 30.01.2018 – II ZR 108/16 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Im Fall der Anordnung der Abwicklung einer Fondsgesellschaft nach § 38 KWG handelt es sich bei der Einforderung rückständiger Gesellschaftseinlagen durch den Abwickler zum Zweck der Liquidation um kein neues, werbendes Geschäft, das aufgrund der Abwicklungsanordnung nach § 38 KWG, § 149 HGB untersagt wäre.
  • BGH, Urt. v. 15.12.2020 – II ZR 108/19 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Die persönliche Haftung des Kommanditisten nach §§ 171, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB besteht bei Insolvenz der Gesellschaft jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Auf die insolvenzrechtliche Einordnung dieser Verbindlichkeiten kommt es dabei nicht an.
  • BGH, Urt. v. 30.01.2018 – II ZR 95/16 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft ist der Abwickler - vorbehaltlich anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelungen - auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern befugt. 2. Der Widerruf des Beitritts zu einer Publikums-Personengesellschaft in einer sog. „Haustürsituation“ …
  • BGH, Urt. v. 12.03.2013 – XI ZR 227/12 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlassenes vorübergehendes Zahlungsverbot nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, das seit dem 1. Januar 2011 mit lediglich modifizierten Eingriffsvoraussetzungen in § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG geregelt ist, entfaltet keine Stundungswirkung. 2. Die Anordnung des Zahlungsverbots führt nur …
  • BGH, Urt. v. 30.01.2018 – II ZR 137/16 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Im Rechtsstreit über die Einziehung ausstehender Einlagen durch den Liquidator einer Fondsgesellschaft ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die ausstehenden Einlagen zur Durchführung der Liquidation erforderlich sind, der Schluss der mündlichen Verhandlung.
  • BGH, Urt. v. 15.05.2018 – II ZR 119/16 · 2. Zivilsenat

    Anspruch des Abwicklers einer in Liquidation befindlichen Publikumsgesellschaft auf rückständige Einlagen

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