Zum Inhalt springen
Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 272f KAGB – Mitteilungspflichten der Bundesanstalt

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Sind die Anlagebedingungen sowohl des geschlossenen Masterfonds als auch des geschlossenen Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den geschlossenen Feederfonds verwaltet, unverzüglich über

  • 1. jede Entscheidung,
  • 2. jede Maßnahme,
  • 3. jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowie
  • 4. alle nach § 38 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen,

die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen Abschlussprüfer betreffen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 272f KAGB nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 272f KAGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten