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Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 25k KWG – Verstärkte Sorgfaltspflichten

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Geldwäschegesetzes für Institute bei der Annahme von Bargeld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge, soweit ein Sortengeschäft nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 nicht über ein bei dem Institut eröffnetes Konto des Kunden abgewickelt wird und die Transaktion einen Wert von 2 500 Euro oder mehr aufweist.

(2) Institute, die Factoring nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 betreiben, haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um einem erkennbar erhöhten Geldwäscherisiko bei der Annahme von Zahlungen von Debitoren zu begegnen, die bei Abschluss des Rahmenvertrags unbekannt waren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 25k KWG verweisen

  • § 29 KWG – Besondere Pflichten des Prüfers
  • § 53b KWG – Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
  • § 53cg KWG – Interne Unternehmensführung und Risikomanagement
  • § 28 KAGB – Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung
  • § 51 KAGB – Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
  • § 54 KAGB – Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland