Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners, einer für diesen auftretenden Person und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abgeschlossen werden. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abverfügt werden können. Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden.
KWG · Gesetz über das Kreditwesen
§ 25j KWG – Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 25j KWG verweisen
- § 29 KWG – Besondere Pflichten des Prüfers
- § 53b KWG – Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 53cg KWG – Interne Unternehmensführung und Risikomanagement
- § 28 KAGB – Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung
- § 51 KAGB – Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 54 KAGB – Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
- § 36 ZKG – Ablehnung wegen strafbaren Verhaltens oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
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