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Zitierfest

KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014

§ 148 KVG LSA – Ersatzvornahme

Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.

Kommt die Kommune einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 145 bis 147 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Kommune selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 148 KVG LSA verweisen