Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann sich die Kommunalaufsichtsbehörde über einzelne Angelegenheiten der Kommune in geeigneter Weise unterrichten. Sie kann insbesondere mündliche, schriftliche oder elektronische Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.
KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014
§ 145 KVG LSA – Unterrichtungsrecht
Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 145 KVG LSA verweisen
- § 148 KVG LSA – Ersatzvornahme
- § 149 KVG LSA – Bestellung eines Beauftragten
- § 155 KVG LSA – Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht
- § 83 SchulG LSA – Aufgaben
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