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Zitierfest

KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014

§ 145 KVG LSA – Unterrichtungsrecht

Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.

Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann sich die Kommunalaufsichtsbehörde über einzelne Angelegenheiten der Kommune in geeigneter Weise unterrichten. Sie kann insbesondere mündliche, schriftliche oder elektronische Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 145 KVG LSA verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 145 KVG LSA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

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