Soweit und solange die Verwaltung der Kommune in erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verwaltung entspricht und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 145 bis 148 nicht ausreichen, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Kommune zu sichern, kann die Kommunalaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Kommune auf deren Kosten wahrnimmt. Die Beauftragung kann zur Wahrnehmung aller oder einzelner Aufgaben eines Organs oder mehrerer Organe der Kommune erfolgen. Der Beauftragte hat im Rahmen seines Auftrages die Stellung eines Organs der Kommune.
KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014
§ 149 KVG LSA – Bestellung eines Beauftragten
Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 149 KVG LSA verweisen
- § 155 KVG LSA – Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht
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