Erfüllt die Kommune die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Kommune innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.
KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014
§ 147 KVG LSA – Anordnungsrecht
Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 147 KVG LSA verweisen
- § 148 KVG LSA – Ersatzvornahme
- § 149 KVG LSA – Bestellung eines Beauftragten
- § 152 KVG LSA – Zwangsvollstreckung
- § 155 KVG LSA – Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht
- § 83 SchulG LSA – Aufgaben
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