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Zitierfest

KStG · Körperschaftsteuergesetz

§ 20 KStG – Schwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Für die Bildung der Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs sind insbesondere folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • 1. Es muss nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfs zu rechnen sein.
  • 2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.

Auf Schwankungsrückstellungen und ähnliche Rückstellungen im Sinne des § 341h des Handelsgesetzbuchs ist § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(2) Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (§ 341g des Handelsgesetzbuchs) sind die Erfahrungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes für jeden Versicherungszweig zu berücksichtigen, für den nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen ist. Die Summe der einzelbewerteten Schäden des Versicherungszweiges ist um den Betrag zu mindern (Minderungsbetrag), der wahrscheinlich insgesamt nicht zur Befriedigung der Ansprüche für die Schäden benötigt wird. Für Zwecke der Sätze 1 und 2 haben die Niederlassungen der Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs die auf Grund des § 55a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erlassene Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 KStG verweisen

Rechtsprechung zu § 20 KStG

4 Entscheidungen zitieren § 20 KStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 29.09.2021 – I R 40/17 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Trägt bei einem Wertpapierdarlehen der Darlehensnehmer die Kurschancen und -risiken der überlassenen Wertpapiere, so spricht dies gegen einen Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Darlehensgeber (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 18.08.2015 - I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961). 2. Die an die Stelle der darlehensweise ausgereichten Wertpapiere getretene Rückübertragungsforderung …
  • BFH, Urt. v. 07.09.2016 – I R 23/15 · 1. Senat

    Leitsatz: Bei der Ermittlung des Höchstbetrages der Atomanlagenrückstellung nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV ist die Kernenergieschäden betreffende Sach- und Haftpflichtversicherungssumme für die summenmäßig am höchsten versicherte Einzelanlage anzusetzen und keine Trennung nach den Sparten Schadens- und Haftpflichtversicherung --unter Berücksichtigung der dort jeweils am höchsten versicherten Anlage-- …
  • FG Nürnberg, Urt. v. 07.05.2025 – 3 K 1201/24 · 3. Senat

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Yachtüberlassung: Keine steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte ohne Einkünfteerzielungsabsicht

  • BFH, Urt. v. 09.11.2016 – II R 65/14 · 2. Senat

    Leitsatz: Der von Bausparkassen gebildete "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" war bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht abziehbar .

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