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Zitierfest

KStG · Körperschaftsteuergesetz

§ 21 KStG – Beitragsrückerstattungen

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Aufwendungen für Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften, die für das selbst abgeschlossene Geschäft gewährt werden, sind abziehbar

  • 1. in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft bis zu einem Höchstbetrag, der sich auf Grundlage des nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnisses für das selbst abgeschlossene Geschäft ohne Berücksichtigung eines Gewinnabführungsvertrages ermittelt. Diese Grundlage erhöht sich um die für Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften aufgewendeten Beträge, soweit die Beträge das Jahresergebnis gemindert haben. Sie mindert sich um den Nettoertrag des Eigenkapitals am Beginn des Wirtschaftsjahrs. Als Eigenkapital gilt das nach den Vorschriften der auf Grund des § 39 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Verordnungen über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen zu ermittelnde Eigenkapital zuzüglich 10 Prozent des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Als Nettoertrag gilt 70 Prozent der Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen aus Kapitalanlagen, die anteilig auf das Eigenkapital entfallen. Dabei sind die Kapitalanlagen auszusondern, bei denen das Anlagerisiko nicht vom Versicherungsunternehmen getragen wird. Als Höchstbetrag mindestens abziehbar sind die Aufwendungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu gewähren sind. Die Sätze 1 bis 7 sind für Pensionsfonds entsprechend anzuwenden,
  • 2. in den übrigen Versicherungsgeschäften auf Grund des versicherungstechnischen Überschusses bis zur Höhe des Überschusses, der sich aus den Beitragseinnahmen nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und nichtabziehbaren Betriebsausgaben einschließlich der Versicherungsleistungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten ergibt. Der Berechnung des Überschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben des einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung zugrunde zu legen.

Der nach Satz 1 Nummer 1 für den Abzug maßgebliche Betrag ist in dem Verhältnis abziehbar, wie die für die Beitragsrückerstattung maßgeblichen Überschüsse am Kapitalanlageergebnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes dem Grunde nach steuerpflichtig und nicht steuerbefreit sind. Ist maßgeblicher Betrag der sich nach Satz 1 Nummer 1 Satz 7 ergebende Betrag, ist Satz 2 nur für Aufwendungen aus dem Kapitalanlageergebnis anzuwenden.

(2) § 6 Absatz 1 Nummer 3a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 KStG verweisen

  • § 8b KStG – Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
  • § 34 KStG – Schlussvorschriften

Rechtsprechung zu § 21 KStG

12 Entscheidungen zitieren § 21 KStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 06.05.2015 – I R 7/14 · 1. Senat

    Leitsatz: NV: Durch § 21 Abs. 3 KStG 2002 werden nur erfolgsabhängige, nicht aber erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen vom Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 2002 ausgeschlossen (Bestätigung der Rechtsprechung) .
  • BFH, Beschl. v. 19.05.2010 – I R 64/08 · 1. Senat

    Leitsatz: NV: Rückstellungen eines Lebensversicherungsunternehmens für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen unterliegen auch dann nicht den Beschränkungen des § 21 Abs. 2 KStG, wenn sie über die versicherungsaufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Mindestbeitragsrückerstattungen hinausgehen.
  • BFH, Urt. v. 17.02.2010 – I R 52/09 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Steuerfestsetzung kann nur dann auf einem rückwirkenden Ereignis beruhen, wenn das rückwirkende Ereignis tatsächlich zu einer abweichenden Steuerfestsetzung geführt hat . 2. Aktiviert ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in einer geänderten Bilanz nachträglich Forderungen und führt er die dadurch ausgelöste Gewinnerhöhung entsprechend seiner Satzung den Rückstellungen für …
  • BVerfG, Beschl. v. 17.06.2026 – 2 BvR 84/17 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Lebensversicherungsunternehmens gegen die Auslegung des § 12 Abs 2 S 2 UmwStG durch den BFH, wonach die Beschränkung des Verweises auf § 8b KStG lediglich auf Übernahmegewinne, nicht aber auch auf Übernahmeverluste anwendbar ist - …

  • BFH, Beschl. v. 16.12.2020 – I R 23/18 · 1. Senat

    Leitsatz: NV: Hat der Steuerpflichtige sein Wahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des sog. Korb II-Gesetzes wirksam und ohne inhaltliche Einschränkungen ausgeübt, so kann er seine entsprechende Willenserklärung nicht nach § 119 Abs. 1 BGB nachträglich anfechten und ihm steht auch kein Anspruch auf erneute Wahlrechtsausübung zu.
  • EuGH, Urt. v. 13.11.2019 – C-641/17 · Zweite Kammer

    College Pension Plan of British Columbia gegen Finanzamt München Abteilung III. Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Kapitalverkehr – Besteuerung von Pensionsfonds – Unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger Pensionsfonds und gebietsfremder Pensionsfonds – Regelung eines Mitgliedstaats, die …

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