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Zitierfest

KStG · Körperschaftsteuergesetz

§ 19 KStG – Steuerabzug bei dem Organträger

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen für die Anwendung besonderer Tarifvorschriften erfüllt, die einen Abzug von der Körperschaftsteuer vorsehen, und unterliegt der Organträger der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, sind diese Tarifvorschriften beim Organträger so anzuwenden, als wären die Voraussetzungen für ihre Anwendung bei ihm selbst erfüllt.

(2) Unterliegt der Organträger der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Einkommensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die Körperschaftsteuer bestehen.

(3) Unterliegt der Organträger nicht der unbeschränkten Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuerpflicht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.

(4) Ist der Organträger eine Personengesellschaft, gelten die Absätze 1 bis 3 für die Gesellschafter der Personengesellschaft entsprechend. Bei jedem Gesellschafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den Gesellschafter entfallenden Bruchteil des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft entspricht.

(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft Betriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des Organträgers oder, wenn der Organträger eine Personengesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 KStG verweisen

Rechtsprechung zu § 19 KStG

5 Entscheidungen zitieren § 19 KStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 13.08.2024 – I R 1/21 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Soweit § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG-Korb II i.V.m. Satz 6 der für die Jahre 2001 bis 2003 modifizierten Fassung des § 8b Abs. 8 KStG-Korb II vorsieht, dass bei der Ausübung des Blockwahlrechts von Kranken- und Lebensversicherungsunternehmen "negative Einkünfte" einer Organgesellschaft nicht dem Organträger zugerechnet werden, bezieht sich dies auf den Gesamtbetrag der Einkünfte aus …
  • BFH, Urt. v. 28.09.2022 – VIII R 20/20 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, ist als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen (entgegen BMF-Schreiben vom 17.12.2013, BStBl I 2014, 63). 2. Ein Gesellschafter, an den nach …
  • BFH, Beschl. v. 25.02.2014 – I B 133/13 · 1. Senat

    Leitsatz: NV: Das Betriebsvermögen i.S.d. § 7g Abs. 2 Nr 1 Buchst. a EStG 2002 wird nicht dadurch (rückwirkend) gemindert, dass nach dem Bilanzstichtag eine Gewinnausschüttung für das betreffende Geschäftsjahr (und das Vorjahr) beschlossen wird.
  • BFH, Urt. v. 19.03.2025 – X R 20/23 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Tilgungsbestimmung (§ 225 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--) ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach den Regeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auszulegen ist und auf die die Vorschriften der §§ 116 ff. BGB entsprechende Anwendung finden. 2. Auch ein Dritter, der auf eine fremde Steuerschuld leistet (§ 48 Abs. 1 AO), gibt eine Tilgungsbestimmung …
  • BFH, Urt. v. 16.10.2024 – I R 16/20 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die von einer AG (als Organgesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften sind in vollem Umfang in die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag) einzubeziehen. 2. Einem Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (ausschließlich) bei der Ermittlung …

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